Der Vorstand:

Bilder etc. findet ihr unter Die Vorstandschaft


Unsere Vereinssatzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Jugendtreff Roigheim" und hat seinen Sitz in Roigheim.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Verein wird sodann mit dem Zusatz "eingetrageneder Verin" (e.V.) versehen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Die Aufgabe des Vereins besteht in der Vertretung der ortsansässigen Jugend, der Förderung und Unterstützung der freien Jugendarbeit und öffentlichen Jugenfürsorge.
2. Der Satzungszweck wird durch die Einrichtung und Verwaltung eines Jugendtreffpunktes verwirklicht.
3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verpflichtet sich auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Landesverfassung des Landes Baden-Württemberg.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und iin ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
4. Es war keine Person durch überhöhte Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins frem sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Jugendtreff Roigheim wurd durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben; Sie ist nicht übertragbar. Mitglieder im Jugendtreff Roigheim kann jeder werden, der sich zu seinen Zielen und Grundsätzen bekennt. Eine Alterbegrenzung besteht nach oben nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Zugang einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand
b) durch Ausschluß
c) durch Tod
3. Der Ausschluß kann auf Antrag des Vorstandes oder den eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung nach grob vereinsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten des Mitgliedes erfolgen.
4. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Hähe in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 5 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
1. Zuschüssse und Sebvensionen
2. Erläs aus Veranstaltungen
3. Geld- und Sachspenden
4. Mitgliedsbeiträgen

§ 6 Haftung des Vereins
Die Haftung erstreckt sich auf das Vereinsvermögen

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Sie umfaßt alle Mitglieder des Vereins.
2. Sie findet mindestens zweimal jährlich statt. Die MItgliederversammlung ist zwei Wochen vor dem angesetzten Termin öffentlich im Ortsblatt und im Jugendtreff unter Angabe der Tagesordnung anzukündigen.
3. Sie muss auf Antrag miut Begründung von midestens 1/5 der Mitglieder der auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. I hre Einberufung nimmt der Vorstand vor.
4. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Organe des Vereins
1. a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
2. Auf Beschluss des Vorstandes können Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht anderen Organen übertragen, insbesondere: a) Grundsätzliche Bestimmungen der Arbeit und Politik des Vereins b) Änderung der Satzung und Aufstellung der Geschäftsordnung c) Wahl und Entlastung des Vorstandes
d) Bildung von Arbeitsgemeinschaften
e) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der AG's f) Auflösung des Vereines

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand vorher bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung führt ihre Beschlüsse mit mit einfacher Simmenmehrheit herbei.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Geheime Beschlussfassung erfolgt ansonsten nur dann, wenn ein Mitglied hierzu den Antrag stellt.

§ 11 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) der Kassier
d) der Schriftführer
Sollte der Geschäftsgang des Vereins es erfordern, können bis zu vier Bei
sitzer hinzugewählt werden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt , bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wird. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
3. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder dem Rücktritt vom Amt durch schriftliche Begründung.
4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig. Er kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit entlastet werden.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den 1. und 2 Vorsitzenden vertreten. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer dem Versammlungsleiter zur Unterzeichnung vorzulegen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.

§ 13 Satzungsänderung
Diese Satzung kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
Bei der Einladung ist der zu ändernde § in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung beinhaltet bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereines erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversamm lang, wobei 4/5 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Dieser Beschluss darf erst ein Monat nach Antrag in der Mitgliederversammlung erfolgen.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine steuerbegünstigte, gemeinnützige oder der Jugendarbeit dienenden Einrichtung zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Roigheim, den 17.12.1996